Öffnungszeiten
Montag - Freitag 8 - 18 Uhr
Samstag 9 - 12 Uhr
© 1995 - 2018 Autohaus Glona GmbH & Co.KG - “Immer ein bisschen besser …“
§ I. Vertragsabschluss / Rechte und Pflichten des Käufers
Der Käufer ist an die Bestellung bzw. an den Kaufvertrag gebunden, sobald der Käufer sie mit der Unterschrift bestätigt hat.
Bei Kaufverträgen und Bestellungen von Kraftfahrzeugen, welche nicht auf unserem Lager stehen sondern im Vorlauf sind, d.h. dass diese
Fahrzeuge im Ausland bestellt worden sind, kann es unter Umständen dazu kommen, dass die Lieferzeiten überschritten werden können oder
diese nicht geliefert werden können.
In solchen Fällen kann nicht auf Schadensersatz oder auf Erfüllung des Kaufvertrages bzw. der Bestellung bestanden oder verklagt werden.
Bei schriftlichen Lieferzeitangaben in den Bestellungen und Kaufverträgen sind es Informationen die wir vom ausländischen Zulieferer erhalten
und so auch weitergeben. Diese Angaben sind unverbindlich. Auch hierbei kann nicht auf Schadensersatz oder Erfüllung bestanden und
verklagt werden. Dem Käufer steht es frei, ob er zu diesen o.g. Bedingungen bestellt oder kauft.
Wir weisen darauf hin, dass wir nur unter diesen vorgenannten Bedingungen Kaufverträge oder Bestellungen entgegennehmen. Mit der
Unterschrift erklärt sich der Käufer damit einverstanden.
§ II. Preise
Der Preis der Fahrzeuge versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe inkl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer (derzeit
19%). Bei Mehrausstattungen, Steueränderungen, Modelländerungen, starken Währungskursschwankungen, behalten wir uns eine
Preisänderung vor.
Fahrzeugpreise sind immer inkl. COC-Papier, einem zulassungsberechtigten TÜV-Gutachten nach §13 EG-FGV oder gegebenfalls der
ausländischen Zulassungsbescheinigung.
Im Falle eines Bestellfahrzeuges können wir keine Preisgarantie gewähren, allerdings darf eine Preiserhöhung nicht mehr als 5% des
ursprünglichen Kaufpreises darstellen. Eine Preiserhöhung ist durch uns den Kunden zu belegen.
§ III. Zahlung
Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung
zur Zahlung fällig.
Zahlungsbedingungen:
Die Zahlung hat bargeldlos zu erfolgen. Bargeldzahlungen sind nur nach vorheriger, schriftlich zu erfolgender Absprache möglich.
Im Übrigen gilt folgendes:
Banküberweisung: Im Falle einer Banküberweisung muss der zu überweisende Betrag spätestens 2 Tage vor der Fahrzeugübergabe auf
unserem Konto eingegangen sein.
Zahlung durch bestätigten Landeszentralbankscheck (LZB-Scheck).
Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
Bis zur vollständigen unwiderruflichen Bezahlung behalten wir uns vor, das COC- Dokument bzw. den Kfz-Brief bis zur unwiderruflichen
Gutschrift auf unserem Konto einzubehalten.
Der Kunde hat bei einer Bestellung von Bestellfahrzeugen auf Antrag des Verkäufers eine Anzahlung in Höhe von mindestens 20 % des
Gesamtwertes, einschließlich des ausgewiesenen darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages, innerhalb von 3 Werktagen nach der
unterschriebenen Bestellung zu leisten. Die Anzahlungen können bis zu 50 % der Gesamtsumme betragen.
Diese Anzahlung dient zur Bestellung Ihrer bestellten Waren bei unserem Lieferanten, welche wir zwischen Ihnen und unserem Lieferanten
vermitteln.
Eine verspätete Anzahlung kann zur Folge haben, dass die bestellte Ware erst zum nächstmöglichen Bestellturnus zur Produktion eingesteuert
werden kann und somit sich die in der Bestellung angegebene Lieferzeit um mindestens weitere 4 Wochen verlängern kann.
Sofern bei uns keine Anzahlung des Kunden eingegangen ist, wird der Verkäufer die Bestellung des Kunden nicht weitergeben können.
Sollte die Anzahlung des Kunden nicht in einem angemessenen Zeitraum erfolgen, befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug und es gelten
die unter ,,Zahlungsverzug" geregelten Bedingungen aus unseren AGB.
§ IV. Lieferung und Lieferverzug
Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden
vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termine oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändert die
genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu
einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon
unberührt. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers
bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers
für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes
Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.
Unsere Fahrzeuge werden ohne Zubehör, wie z.B. Fußmatten, Verbandskasten und Warndreieck verkauft und ausgeliefert.
Anmeldung und Überführung der Fahrzeuge erfolgt nur auf Wunsch des Käufers gegen einen entsprechend vorab zu vereinbarenden Aufpreis.
Bei abgeschlossenen Verträgen und / oder rechtsverbindlichen Bestellungen, die durch den Käufer nicht eingehalten werden machen wir den
Pauschalbetrag von 15 % des Rechnungsbetrages als Schadensersatz geltend.
Die Beschaffung eines Serviceheftes (in der jeweiligen Sprache des Herkunftslandes) kann wegen des zeitraubenden Postwegs ins Ausland
und wieder zurück 4 - 6 Wochen in Anspruch nehmen. Dies gilt auch unter Umständen für Zweitschlüssel, Radiopass, Masterschlüssel,
Codekarten und so weiter.
Sofern die unverbindliche Lieferzeitangabe aus der Bestellung bzw. dem Kaufvertrag um 6 Wochen überschritten wird, kann der Käufer die
Bestellung oder den Kaufvertrag stornieren, ohne dass ihm und auch dem Verkäufer irgendwelche Kosten entstehen.
§ V. Garantie bzw. Gewährleistung
Unsere Fahrzeuge importieren wir als freie Händler (kein klassischer Neuwagen-Händler) überwiegend aus dem Ausland. Diese kaufen wir von
Lagerbeständen auf, welche unter Umständen mehr als 1 Jahr nach der Produktion gestanden haben können. Zwar sind es (EU)-Neuwagen
mit 0 Km., jedoch Gebrauchtwagen nach deutschem Recht.
Bei einigen Fahrzeugen ist es notwendig, dass die Fahrzeuge im Ausland eine Tageszulassung erhalten, was bedeutet, dass die
Herstellergarantie ab diesem Datum beginnt, und dass keine Garantie oder Gewährleistung über die volle Garantielaufzeit des Herstellers
gegeben werden kann. Für die Durchsetzung der Garantieansprüche übernehmen wir keine Haftung. Sollten wir die durch uns angeforderten
Garantiedokumente nicht erhalten, so übernehmen wir hierfür keinerlei Haftung!
Dieser genannte Haftungsausschluss gilt sowohl für EU-Fahrzeuge, als auch für Fahrzeuge, welche nicht aus Ländern der EU stammen. Falls
es für Fahrzeuge aus Nicht-EU-Ländern eine deutschlandweite Garantiezusage seitens unseres Lieferanten zugesagt wird, teilen wir Ihnen
diese Information, unter Ausschluss jeglicher Haftungsansprüche für dessen Durchsetzung, mit.
§ VI. Abnahme
Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der
Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Und somit das Fahrzeug nach Ablauf der 14 Tage
ohne Einwilligung des Käufers das Fahrzeug an Dritte weiter veräußern!
Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn
der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
§ VII. Eigentumsvorbehalt
Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des
Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei
Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt
auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im
Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderung.
Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem
Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden
Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Fahrzeugdokumente dem Verkäufer zu.
Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf
Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der
Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur
unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und
vereidigter Sachverständiger, z.B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln, der Käufer trägt
sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des
gewöhnlichen Verkaufwertes. Sind die höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten
nachweist.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten verkaufen oder Dritten
vertraglich eine Nutzung einräumen, so gilt verlängerter Eigentumsvorbehalt.
§ VIII. Sachmängel
a) Zu allen Fahrzeugen werden Auslieferungs-Protokolle mit ausgehändigt. Darin werden, falls vorhanden, optische Mängel bei der
Auslieferung festgehalten. Sofern in dem Auslieferungs-Protokoll keine Vermerke vorhanden sind, können danach jegliche Reklamationen nicht
mehr beanstandet werden.
b) Ansprüche des Käufers wegen technischen Mängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen innerhalb eines Jahres nach
der Auslieferung des Kaufgegenstandes. Für alle Bauteile die unter die Hersteller-Garantie fallen, sind wir nicht verantwortlich.
c) Da wir unsere Gebrauchtwagen überwiegend aus Miet- und oder Leasingwagen-Beständen beziehen, können diese unter Umständen
instand gesetzte Unfallschäden besitzen, welche dem Verkäufer nicht bekannt sind. Sie können die Lackierung sowie auch Karosseriearbeiten
beinhalten. Falls wir mit Fahrzeugen mit Dellen, Beulen, Kratzern, etc. beliefert werden, lassen wir sie fachgerecht und ausstellungsfertig
vorbereiten.
Für diese Fälle kann der Käufer keinen Schadensersatz, Wandlung oder Wertminderung beanspruchen.
d) Bei Gebrauchtfahrzeugen weisen wir dringlichst darauf hin, dass VOR der Bestellung, Bazahlung oder Abholung das Fahrzeug besichtigt
und geprüft werden sollte, damit es im Nachhinein keinerlei Anlass zu Beanstandungen geben kann. Falls das oder die Gebrauchtfahrzeug/e
trotzdessen ohne vorherige Besichtigung und oder durch Abholung durch Dritte erfolgen sollte, werden Reklamations-, Schadensersatz-,
Minderungs- und Wandlungsanträge akzeptiert und bearbeitet. Somit verfällt bei Nichtbeachtung dieser Fälle jeglicher Anspruch.
Sollte es vorkommen, dass ein Fahrzeug nicht fachgerecht instand gesetzt worden ist oder dass die Fahrtüchtigkeit des Fahrzeuges
beeinträchtigt worden ist; und es kann nachgewiesen werden, dass dieser Mangel vor der Auslieferung von uns bestanden hat, so muss der
Käufer dem Verkäufer das Fahrzeug zur Verfügung stellen, damit dieser Mangel fachgerecht beseitigt werden kann. Wie gesetzlich geregelt
muss dem Verkäufer direkt die Gelegenheit gegeben werden um Nachbesserungsarbeiten durchzuführen. Für diese Arbeiten muss dass
Fahrzeug dort abgegeben werden, wo es aus ausgeliefert worden ist. Falls der Käufer doch eine andere Werkstatt beauftragt, besteht somit
kein Anspruch auf eine Kostenübernahme. Für die Zeit der Ausbesserungsarbeiten kann der Käufer kein Mietwagen oder Ersatzwagen zur
Verfügung gestellt bekommen. Auch die Kosten hierfür werden vom Verkäufer nicht übernommen.
§ IX. Haftung
Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht
fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist
auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den
betreffenden Schadenfall abgeschlossnen Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für
etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die
Versicherung.
Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursachte Schäden wird nicht gehaftet.
Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels,
aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV abschließend geregelt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungshilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen
durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
§ X. Fahrzeugdaten
Bei importierten Fahrzeugen aus dem Ausland können die Werte der Emission, des Verbrauchs, der Typklasse, der Kilowatt-Zahl, der
Ausstattung und die Steuerdaten gegenüber den deutschen Fahrzeugen abweichen.
§ XI. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
§ XII. Änderung dieser AGB, Salvatorische Klausel
a) Autohaus Glona GmbH & Co. KG behält sich vor, diese AGB jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern.
b) Sofern eine Bestimmung dieser AGB unwirksam ist, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt
als durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten
kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ XIII. Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt
vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns Autohaus Glona
GmbH & Co.KG, Berliner Str.79, 02943 Weißwasser mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief,
Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es
aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.